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Taekwondo Club Leverkusen e. V. Satzung


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Leverkusen den 12.11.2012
Taekwondo Club Leverkusen e.V.
Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Taekwondo Club Leverkusen.
Er hat seinen Sitz in Leverkusen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins

Taekwondo Club Leverkusen e. V.”
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Taekwondo Sports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und

Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht.

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Verbandsanschluss



  1. Der Verein ist Mitglied in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden Mittelrhein Fussballverband e.V.

  2. Der Verein ist nicht zwingend einem Verband verbunden, sondern arbeitet neutral und offen mit den Verbänden.

  3. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

  4. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

§ 5 Mitgliedschaft


  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden,wenn es die Ziele des Vereins unterstützt.

  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.

  3. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter (n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.

  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft


  1. Die Mitgliedschaft endet durch:

- Austritt aus dem Verein (Kündigung);

- durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8);

- durch Tod;

- durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem

Vorstand per eingeschriebenen Brief. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate für Mitglieder die

mindestens ½ Jahr Mitglied sind. Bei einer Mitgliedschaft unter einem ½ Jahr (6 Monaten)

verringert sich die Kündigungsfrist auf 4 Wochen.




    1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.


§ 7 Ausschluss aus dem Verein
1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

- trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach kommt;

- grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;

- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.


2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied

berechtigt.


3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das

betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf

Ausschluss Stellung zu nehmen.Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung

einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes

mitzuteilen.


7) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtmittel der

Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei

Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu

richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.


8) Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
9) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und der Gebühren für besondere

Leistungen des Vereins, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt der Vorstand

durch Beschluss. Über die Erhebung und Höhe von abteilungsspezifischen Beiträgen und

Umlagen entscheidet ebenfalls der Vorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zum

Sechsfachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
2) Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen bzw. Änderungen sind den Mitgliedern schriftlich per

E-Mail bekannt zu geben.


3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift

mitzuteilen.


4) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten

Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch

Beschluss festsetzt.
5) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum

Fälligkeitstermin eingezogen

.

6) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind



dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
7) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich

das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.

Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB

mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.


8) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend

gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.


9) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder

teilweise erlassen oder Stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren

erlassen.
10) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung;

- der Gesamtvorstand

§ 10 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden

Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Jugendwart und dem Sportlichen Leiter.

Der Verein wird durch 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten.
§ 11 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
• Führung der laufenden Geschäfte,

• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der

Tagesordnung,

• Einberufung der Mitgliederversammlung,

• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

• Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,

Vorlage der Jahresplanung,

• Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,

• Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Bestellung der Mitglieder des

Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre,

eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

Änderungen der Vereinssatzung § 3 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder,

Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit wurden vorgenommen:
1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese

Satzung etwas anderes bestimmt.


2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen

Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der

Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung

ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist

der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der

wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für

den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der

Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen

Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen.

Im Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit

Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
4) ) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch

nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein

entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeit.

Aufwandspauschalen festsetzen.

5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner

Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit

prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.


6) Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.
§ 13 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur

Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2

Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem

Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-

Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Der Jugendsprecher wird für die Dauer von einem Jahr mit einfacher Mehrheit von den Aktiven unter 18 Jahren gewählt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 14 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden.

Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend

sind.


Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine

Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).


§ 15 Mitgliederversammlung
1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen mit

Schreiben an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem

auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.


4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der

anwesenden Mitglieder beschlussfähig.


5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem

anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die

Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime

Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime

Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten

verlangt wird.


7) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung [und zur

Änderung des Vereinszwecks] ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen

Stimmen erforderlich.
8) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein

Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes

stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
9) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der

Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten

nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und

Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden.

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung

entsprechend zu ergänzen.


§ 16 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands.

2. Entgegennahme der Kassenprüfberichte.

3. Entlastung des Vorstands.

4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.

5. Wahl der Kassenprüfer.

6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins.

7. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder Vereinsstrafen.

8. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.


§ 17 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die

Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe

vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 13

entsprechend.

§ 18 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der

vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 19 Kassenprüfer
1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht

dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.

2) Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers entspricht der des

Gesamtvorstands.

Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.

3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten,

Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen

Bericht.



§ 20 Haftung des Vereins
1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500,- € im Jahr nicht

übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie

in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe

Fahrlässigkeit.


2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig

verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von

Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit

solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.


§ 21 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Leverkusen, Gemeinde

Wiesdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere

zur Förderung des Sports zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des

Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des

Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.


§ 22 Gültigkeit dieser Satzung
1) Die Änderung der Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 12.11.2012 mit einer

Mehrheit von 100% der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen.

2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.


Hierfür zeichnen als Vorstandsmitglieder:




  • Bernd Gier ; erster Vorsitzender + Geschäftsführer

  • Anja Gier ; zweite Vorsitzende

  • Thomas Feldkamp ; Schriftführer

  • Andreas Zündorf ; sportlicher Leiter + Geschäftsführer

  • Alegra Gier ; Jugendwartin


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