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Satzung des kv leverkusen von BÜndnis 90/die grünen


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Satzung des KV Leverkusen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Paragraph 1 bis 14 wurden mit der nötigen 2/3 Mehrheit von der Mitgliederversammlung am 1.Dezember 1987 in der hier folgenden Form so beschlossen.
§ 1 Name und Sitz

"BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Leverkusen" sind Kreisverband des Landesverbandes NRW BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Zuständigkeitsbereich von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Leverkusen ist die kreisfreie Stadt Leverkusen.


§ 2 Zweck

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Leverkusen erstreben auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland die Teilnahme an der politischen Willensbildung.



§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Kreisverbandes kann jede/r werden, die/der sich

1. zu den Grundsätzen und Zielen der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt

2. das 16. Lebensjahr vollendet hat

3. keiner anderen politischen Partei angehört

4. eine schriftliche Beitrittserklärung unterzeichnet hat


§ 4

Der Vorstand entscheidet über die vorläufige Mitgliedschaft nach Vorlage des schriftlichen Antrages. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die endgültige Aufnahme.


§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluß, Austritt oder Tod. Der Austritt ist dem zuständigen Kreisverband schriftlich mitzuteilen.


§ 6 Rechte und Pflichten

1. jedes Mitglied hat das Recht

a) an der politischen Willensbildung der Partei aktiv teilzunehmen z.B. durch Aus-

sprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen

b) im Rahmen der Gesetze und der Satzung an der Aufstellung von KandidatInnen

mitzuwirken, sobald er/sie das wahlfähige Alter erreicht hat

c) sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben

d) innerhalb der Partei das aktive und passive Wahlrecht auszuüben

e) an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Parteiorganen aktiv

teilzunehmen. In Fraktion und Vorstand haben nur die von der MV gewählten

Mitglieder Stimmrecht.

f) sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren

2. jedes Mitglied hat die Pflicht

a) die Grundsätze der Partei und die im Programm festgelegten Ziele zu vertreten

b) die satzungsgemäß gefaßten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen
§ 7 Mitarbeit von Nichtmitgliedern

Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.


§ 8 Ordnungsmaßnahmen und Schiedsgericht

Bei Ordnungsmaßnahmen und Maßnahmen, die eines Schiedsgerichtes bedürfen, wird nach § 11 der Landessatzung verfahren.


§ 9

1. Mitgliederversammlung

2. Vorstand

3. Arbeitsgruppen


§ 10 Aufgaben und Organe

1. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlußfassendes Organ des Kreisverbandes. Ihre Aufgaben sind:

a) Wahl und Entlastung des Vorstandes

b) Wahl der Delegierten für Landes- und Bundesversammlungen sowie für den

Landeshauptausschuß

c) Aufstellung und Wahl der KandidatInnen für den Landtag und den Bundestag sowie

für das Kommunalparlament, die Bezirke und Ausschüsse

An der Wahl der KandidatInnen für Land und Bund werden nur Mitglieder beteiligt,

die gesetzmäßigen Auflagen nach dem Bundeswahlgesetz erfüllen.

Nichtmitgliedern kann das passive Wahlrecht eingeräumt werden. Dies geschieht

durch das Votum der MV.

d) Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern

e) Beschlußfassung über die Satzung des Kreisverbandes

f) Beschlußfassung über das Programm
2. Vorstand

Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes. Er vertritt die Mitglieder des Kreisverbandes nach innen und nach außen.

Dem Vorstand gehören mindestens drei Mitglieder gleichberechtigt an (Vorsitzende/r, Kassierer/in, Schriftführer/in). Darüberhinaus kann der Vorstand durch die Wahl von BeisitzerInnen erweitert werden.
3. Arbeitsgruppen

Arbeitsgruppen sind autonom und nur der Mitgliederversammlung verantwortlich. Die Einrichtung von Arbeitsgruppen muß von MV gebilligt werden. Stadtteilgruppen sind den Arbeitsgruppen gleichgestellt.



§ 11 Wahlen

1. Wahllisten sind alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den

Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen.

2. Sollte keine Frau kandidieren oder gewählt werden, entscheidet die

Mitgliederversammlung über das weitere Vorgehen.

3. Alle Vorstandsmitglieder werden einzeln und geheim gewählt.

4. Die MV wählt die Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit.

5. Die MV kann Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit bei konstruktivem

Mißtrauensvotum vorzeitig abwählen.

6. Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt.

7. Die Wahl der Delegierten für Landes- und Bundesversammlungen sowie für den

Landeshauptausschuß erfolgt ebenfalls einzeln und geheim.

8. Die MV wählt diese Delegierten mit einfacher Mehrheit.

9. Die Wahl der KandidatInnen für Land- und Bundestag erfolgt gemäß der

Bundeswahlordnung

10. Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeits-

verhältnis zur Partei stehen und Mandatsträger können kein Vorstandsamt

bekleiden.


§ 12 Informations- und Rechenschaftspflicht

1. Mandatsträger, Vorstandsmitglieder und Delegierte haben über ihre Arbeit ihren

Wählern Rechenschaft zu geben und ihrer Informationspflicht nachzukommen.

2. Vorstandsmitglieder und Mandatsträger müssen ihre Tätigkeit und Einkünfte aus

Beraterverträgen, Aufsichtsratposten und Vorstandsämtern in Vereinen sowie

anderen Einkünften aus Vereinen offenlegen.


§ 13 Verfahrensvorschriften

Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordnungsgemäß geladenen und erschienenen Mitgliedern.

Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, rechtzeitig und schriftlich (7 Tage, Datum des Poststempels) unter Angabe der Tagesordnung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 20 % der Mitglieder anwesend sind (mindestens jedoch 15 Mitglieder).

Kommt die Beschlußfähigkeit nicht zustande, kann die Versammlung bei gleicher Tagesordnung erneut mit neuer Ladungsfrist einberufen werden, und ist dann auf jeden Fall beschlußfähig. Eine Mitgliederversammlung muß auch auf Antrag von 15 % der Mitglieder einberufen werden.

Mißtrauensanträge gegenüber Mandats- und Amtsträgern müssen auf der Tages-ordnung zu den Mitgliederversammlungen schriftlich angekündigt werden.

Satzungsänderungen sind in den Einladungen zu den betreffenden Mitgliederversamm-lungen schriftlich und vollständig anzukündigen.

Alle Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, mit Ausnahme von Satzung, Programm, Ausschluß und Auflösung, die der 2/3 Mehrheit bedürfen. Hierbei beträgt die Ladungsfrist vier Wochen (Datum des Poststempels).



§ 14 Datenschutz

Den Belangen des Datenschutzes wird Rechnung getragen.


§ 15 Frauenstatut/ Recht der Vertagung

Bei Fragen, von denen Frauen besonders betroffen sind oder die das Selbstbe-stimmungsrecht berühren, wird auf Antrag unter den Frauen abgestimmt, ob vor der Abstimmung aller Mitglieder eine gesonderte Abstimmung unter den Frauen statt-finden soll.

Sollten die Abstimmungsergebnisse der Frauen einerseits und der Versammlung andererseits zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, haben die Frauen ein einmaliges Vertagungsrecht.
§ 16 Beitrags- und Kassenordnung

Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu entrichten; über die Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Rechte eines Mitgliedsruhen, wenn es mit seinen Beitragszahlungen unbegründet in Verzug gerät.

Zahlt ein Mitglied länger als sechs Monate trotz zweimaliger Aufforderung keinen Beitrag, schlägt der Vorstand das Mitglied der Mitgliederversammlung zum Ausschluß vor. Für dieses vereinfachte Ausschlußverfahren gilt die einfache Mehrheit, abwei-chend von § 13, letzter Satz.


§ 17 Auflösung

Sofern die Mitgliederversammlung eine Auflösung beschließt, wird das Vermögen des Kreisverbandes einem "besonders grünen Zweck" zugeführt.



Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 5.1.88 so beschlossen.

(letzte Änderung: 20.02.2001; § 11 Abs. 6)


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