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Satzung des Fördervereins Wildpark Ludwigshafen-Rheingönheim § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr der Gemeinschaft


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Satzung des Fördervereins Wildpark Ludwigshafen-Rheingönheim

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr der Gemeinschaft
Der Verein führt den Namen „ Förderverein Wildpark Ludwigshafen-Rheingönheim

( FöVe Wildpark genannt) nach Eintragung im Vereinsregister mit Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) mit Sitz in 67067 Ludwigshafen-Rheingönheim. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2

Zweck der Gemeinschaft
Der FöVe Wildpark dient dem Zweck der Vermittlung des Verhältnisses Tier Mensch Natur sowie der Jugend und Erwachsenenbildung. Er soll helfen zum Erhalt des Wildparks Ludwigshafen-Rheingönheim, dessen Tiere und Pflanzen bei zu tragen.
Der FöVe Wildpark verfolgt folgende Ziele:


  1. Unterstützung der Stadt Ludwigshafen beim Erhalt und Weiterentwicklung des Wildparks Ludwigshafen-Rheingönheim.

  2. Erstellen eines Aktivitätenplans zur Steigerung des Beliebtheitsgrades „Wildpark“.

  3. Beobachtung und Betreuung der vorhandenen Pflanzen- und Tierwelt. Der Verein sieht sich in der Verantwortung von Natur und Umwelt.

  4. Durchführung von Jugend- und Erwachsenenbildungsveranstaltungen.

  5. Der Verein ist selbstlos tätig. Alle anfallenden Mittel aus Beiträgen und Spenden sind für den Erhalt und Weiterentwicklung des Wildparks einzusetzen.

  6. Der Verein beteiligt sich an Planung, Organisation und Durchführung von Erhaltungs- und Weiterentwicklungs-maßnahmen des Wildparks Ludwigshafen-Rheingönheim.



§3

Einnahmen und Ausgaben


  1. Alle Mittel sowie etwaige Überschüsse werden ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet.

  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Niemand darf Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Kostenerstattung begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben Ersatzansprüche nur für die im Rahmen der Vereinsarbeit tatsächlich entstandenen Auslagen, die zu belegen sind.


§4

Mitgliedschaft


  1. Alle natürlichen und juristischen Personen, wissenschaftliche Institutionen, Firmen, Verbänden oder Körperschaften, die an den Einrichtungen und Zielen des FöVe Wildpark interessiert sind, können Mitglied werden. Der Beitritt kann durch einfache Anmeldung beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand

  2. Der Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss

  4. Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig und muss schriftlich erklärt werden. Kündigungen müssen bis spätestens 30.11. beim Vorstand schriftlich eingegangen sein.

  5. Der Ausschluss erfolgt ausdrücklich aus grobem und/oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des FöVe Wildpark. Als grober Verstoß gilt z.B., wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist.

  6. Über den ausdrücklichen Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Auschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe mit eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.

  7. Gegen den Ausschließungsbeschluß ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat, nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

  8. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des FöVe Wildpark auf rückständige Beiträge.


§ 5

Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:


  1. Die Mitgliederversammlung

  2. Der Vorstand


§ 6

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der Gemeinschaft. Sie wird mindestens einmal jährlich mit 30-tägiger Frist vom Vorstand durch Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen. Anträge sind bis spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

  2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

    1. Wahl des Vorstandes

    2. Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes.

    3. Wahl der Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer haben das Recht die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung erstatten sie der Mitgliederversammlung Bericht.

    1. Beschluss über Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

    2. Beschluss über Satzungsänderungen einschließlich Änderung des Zwecks

    3. Beschluss über Auflösung des Vereins

    4. Beschluss über Ausschluss eines Mitgliedes (gem. §4, Ziff. 7)

    5. Beschluss über Anträge

    6. Aussprache über Fragen der Vereinsarbeit

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit (Enthaltungen nicht mitgezählt) der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Stimmenübertragung ist ausgeschlossen. Beschlüsse zu 2. e) und f) bedürfen einer Dreiviertel- Mehrheit der anwesenden Mitglieder (Enthaltungen nicht mitgezählt)

  2. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 7

Vorstand


  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Dieser wird unterstützt durch maximal 6 Beisitzer. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so bestimmt die Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstandes. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins ist das gemeinschaftliche Handeln von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich.

  2. Dem Vorstand obliegen die Wahrnehmung der Vereinsziele, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Der Vorstand kann Aufgaben, die ihm nach § 7, Nr. 2 obliegen, einer Geschäftsstelle übertragen. Diese arbeitet nach Weisung unter Aufsicht des Vorstandes. Die Geschäftsstelle wird unter Aufsicht eines Geschäftsführers geleitet.

  3. a) Zu den Sitzungen des Vorstandes lädt der Vorsitzende ein.

b) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sie können auch auf schriftlichem Weg herbeigeführt werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

  1. Über die Sitzungen des Vorstandes wird ein Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  2. Nachwahlen der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder finden in der nächsten Mitgliederversammlung statt.


§8

Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Gemeinschaft, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ludwigshafen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Wildparks Ludwigshafen-Rheingönheim oder einer vergleichbaren Einrichtung zu verwenden hat.

Ludwigshafen-Rheingönheim, den, 15.03.2005


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