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Lieferbedingungen d. W. Retail services gmbh


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LIEFERBEDINGUNGEN D.W. RETAIL SERVICES GMBH



Artikel 1: Gültigkeit dieser Bedingungen

1a. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote und alle Kaufverträge, die von D.W. Retail Services GmbH, statutarisch niedergelassen in Hückeswagen mit Büro in Hückeswagen, im Folgenden als D.W. Retail bezeichnet, angeboten und abgeschlossen wurden.


1b. Bei eventueller Überschneidung der vom Auftraggeber vorgegebenen Einkaufsbedingungen mit den vorliegenden Lieferbedingungen prävalieren die Lieferbedingungen von D.W. Retail, es sei denn die Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wurden schriftlich von D.W. Retail akzeptiert.
1c. Falls und insoweit eine oder mehrere Klauseln dieser Allgemeinen Bedingungen den von Rechts wegen zwingenden gesetzlichen Bestimmungen widersprechen, wird davon ausgegangen, dass die letztgenannten Bestimmungen anstelle der betreffenden Klauseln oder einem Teil der Klauseln der Lieferbedingungen gültig sind, wobei die Gültigkeit der sonstigen Klauseln dieser Lieferbedingungen unberührt bleibt.

Artikel 2: Definition.

Unter Auftraggeber versteht sich derjenige, der den Auftrag erteilt hat.



Artikel 3: Angebote und Verträge.

3a. Alle Angebote, Offerten und Preisangaben von D.W. Retail sind unverbindlich, es sei denn, das Gegenteil wurde ausdrücklich erwähnt.


3b. Ein Kaufvertrag ist ausschließlich erst nach Bestätigung der vom Auftraggeber aufgegebenen Order durch bzw. namens D.W. Retail gültig, oder nachdem D.W. Retail zur Lieferung entsprechend der Order übergegangen ist.
3c. D.W. Retail behält sich das Recht vor, ohne Angabe von Gründen Bestellungen zu verweigern. Aus einer derartigen Weigerung ergibt sich in keinem Falle das Recht auf Schadensersatz.
3d. Falls es mit zwei oder mehr Auftraggebern zu einem Vergleich kommt, haften diese solidarisch für die Erfüllung aller Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag ergeben.
3e. Die Annahme eines Angebots von D.W. Retail, die vom Angebot abweicht, gilt als Widerruf des ursprünglichen Angebots und als neues Angebot, das für D.W. Retail nicht bindend ist. Ähnliches gilt, wenn die Annahme in nebensächlichen Aspekten vom Angebot von D.W. Retail abweicht.
3f. Falls bei einem Angebot von D.W. Retail Zeichnungen, Abbildungen und Skizzen mitgeliefert wurden, bleiben diese Eigentum von D.W. Retail und dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung von D.W. Retail kopiert oder Dritten zur Verfügung gestellt werden. Auf Anforderung von D.W. Retail müssen diese unverzüglich zurückgesendet werden.
3g. Zusagen von Vertretern bzw. Verkäufern von D.W. Retail, die nicht den üblichen Bedingungen entsprechen, sind für D.W. Retail nur dann bindend, wenn sie von D.W. Retail schriftlich bestätigt wurden.

Artikel 4: Preise.

4a. Wenn nicht anders erwähnt, gelten die Preise gemäß des Angebots von D.W. Retail.


4b. Falls sich nach dem Zustandekommen des Vertrags und vor dem vereinbarten Liefertermin die Preise von Hilfsmaterialien, Rohstoffen oder Reserveteilen, die Löhne oder willkürliche andere preisbestimmende Faktoren geändert haben, hat D.W. Retail das Recht, die Preise dementsprechend anzupassen.
4c. Preissteigerungen, die sich aus Ergänzungen bzw. Änderungen des Auftrags ergeben, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4d. Alle Preise verstehen sich exklusive Transportkosten, Versicherungskosten, Umsatzsteuer (BTW) und anderen Erhebungen, die staatlich auferlegt werden, es sei denn es wurde ausdrücklich anders vereinbart, und für Lieferungen ins Ausland exklusive der Abfertigungskosten.

Artikel 5: Annullierungen.

5a. Wenn der Auftraggeber die erteilte Order ganz oder teilweise annulliert, ist er verpflichtet, alle im Hinblick auf die Bearbeitung der Order nach redlichem Ermessen gemachten Unkosten (Vorbereitungskosten, Bestellungen bei Dritten, Lagerung, Provisionen, usw.), sowie sonstige finanzielle Nachteile, die sich aus der Annullierung ergeben, an D.W. Retail zu erstatten.


5b. Ware, die speziell für den Auftraggeber eingekauft wurde und im Normalfall von D.W. Retail nicht auf Lager gehalten wird, kann in keinem Fall annulliert werden.
5c. Falls die Lieferung sich durch höhere Gewalt um mehr als 2 Monate verzögert, sind sowohl der Auftraggeber als auch D.W. Retail befugt, den Vertrag zu kündigen, ohne dass in diesem Fall eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz besteht.

Artikel 6: Lieferung und Lieferfristen.

6a. Die angegebenen Liefertermine verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart wurde, nicht als Ausschlussfristen.


6b. Die Überschreitung der Lieferfrist ergibt keinen Anspruch auf Schadensersatz. Wenn eine Überschreitung der Lieferfrist auftritt, wird D.W. Retail den betreffenden Auftraggeber schnellstmöglich darüber in Kenntnis setzen.
6c. Falls der Auftraggeber die bestellte Ware nach Versand ab Lager von D.W. Retail nicht in Empfang nimmt, werden die bestellten Artikel auf dessen Kosten und Risiko verfügbar gehalten. Solches gilt auch, wenn die Transportkosten auf Rechnung von D.W. Retail gehen. In solchen Fällen kann D.W. Retail die Lagerkosten, die Kosten der Retourfracht sowie eventuell anfallende andere Kosten dem Auftraggeber in Rechnung stellen. Der Bericht des Spediteurs, der die Annahmeweigerung beinhaltet, dient als ausreichender Beweis für die Erfüllung der Lieferpflicht durch D.W. Retail. Der Auftraggeber trägt ab dem Zeitpunkt der verweigerten Annahmen der Lieferung das Risiko für jeglichen direkten bzw. indirekten Schaden, der an der Ware, bzw. dem Auftraggeber oder Dritten dadurch entsteht.
6d. Wenn nicht schriftlich anders vereinbart wurde, sind alle Lieferungen ab Lager.
6e. D.W. Retail ist berechtigt, Ware per Nachnahme zu liefern.
6f. Wenn die Lieferung "ab Lager" bzw. f.o.b. des Verschiffungshafens erfolgt, verlagert sich das Risiko in dem Moment auf den Auftraggeber, in dem die Ware das Lager verlässt, bzw. den Incoterms entsprechend an Bord verladen wird.
6g. D.W. Retail behält sich das Recht vor, in Teilsendungen zu liefern.

Artikel 7: Reklamationen.

7a. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, die Ware unmittelbar nach der Lieferung auf Mängel zu kontrollieren und, wenn es sie gibt, D.W. Retail sofort schriftlich darüber zu informieren. Falls der Auftraggeber, im Falle sichtbarer Mängel, nicht innerhalb von 8 Arbeitstagen nach dem Tag der Lieferung reklamiert und wenn D.W. Retail nicht innerhalb dieser Frist über diese Beanstandung informiert wird, wird vorausgesetzt, dass der Auftraggeber mit dem Zustand, in dem die Ware geliefert wurde, einverstanden ist und verfällt jegliches Recht auf Reklamation.


7b. Die Annahme von Waren ohne Anmerkungen auf dem Frachtbrief gilt als Beweis dafür, dass die Verpackung sich in gutem Zustand befand und keine Mängel an der Verpackung sichtbar waren.
7c. Beanstandungen hinsichtlich nicht sichtbarer Mängel müssen vom Auftraggeber spätestens 6 Monate nach Empfang der Ware schriftlich bei D.W. Retail eingereicht werden, sonst verfällt jegliches Recht auf Reklamation in Bezug auf diese Mängel.
7d. Beanstandungen müssen vom Auftraggeber mit Begründung und Übergabe von relevantem Beweismaterial bei D.W. Retail vorgelegt werden.
7e. Beanstandungen bezüglich eines Teils der gelieferten Ware können niemals Grund für die Beanstandung der gesamten Lieferung sein.
7f. Geringe, im Handel als zulässig erachtete Abweichungen können keinen Grund zur Reklamation darstellen.
7g. Retoursendungen sind nicht ohne vorhergehende schriftliche Zustimmung von D.W. Retail erlaubt.
7h. Die Erstattung reklamierter Waren findet erst statt, nachdem diese Waren an D.W. Retail retourniert wurden.
7i. Die Entschädigung, die D.W. Retail für zurückgesendete Waren zahlt, wird niemals höher sein als der Betrag, der dem Auftraggeber für das betreffende Produkt in Rechnung gestellt wurde, kann sich jedoch auch auf die kostenlose Reparatur der bemängelten Ware, bzw. auf Ersatz der Ware oder eines Teils davon beschränken, wobei die Entscheidung diesbezüglich bei D.W. Retail liegt.

Artikel 8: Verpackung und Transport.

8a. D.W. Retail verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber, die Ware korrekt zu verpacken und so zu sichern, dass sie ihre Bestimmung bei normalem Gebrauch unversehrt erreicht.


8b. Von Auftraggebern wird erwartet, dass Sie über eventuelle erforderliche Einfuhr- bzw. Zahlungsgenehmigungen verfügen. Das Nichtvorhandensein bzw. Einzug dieser Genehmigungen entbindet den Abnehmer nicht von der Verpflichtung, die Ware auf die vereinbarte Weise abzunehmen. Falls D.W. Retail die Ware nicht abgefertigt verkauft, können Auftraggeber aufgrund der Erhöhung der Einfuhrrechte, Umsatzsteuer bzw. anderen Steuern oder Rechten keinen Anspruch auf Annullierung der Order geltend machen. Aus eventuell geänderten Qualitätsvorschriften bzw. Beanstandung der Ware durch Dritte aufgrund von Patent-, Marken- und anderen Rechten ergibt sich kein Anspruch auf Annullierung der Order.

Artikel 9: Reklame und Ausstellen.

9a. Wenn die abgenommenen Waren mit einer datierten Preismeldung angepriesen werden, dürfen dabei keine niedrigeren Preise genannt werden, als die im Kaufvertrag vereinbart wurden.


9b. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, an den von D.W. Retail getroffenen verkaufsfördernden Maßnahmen, über welche der Käufer vorab informiert wird, mitzuarbeiten und sich diesen anzuschließen. Diese verkaufsfördernden Maßnahmen können sich unter anderem auf Werbung, spezielle Angebote, Prämien und Preisanfragen, Handhabung bestimmter Verbraucherpreise, bestimmte Displays in der Verkaufsfläche des Auftraggebers, usw. beziehen.

Artikel 10: Zahlung.

10a. Die Forderungen von D.W. Retail müssen als Bringschulden des Auftraggebers aufgefasst werden.


10b. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde, muss die Zahlung netto in bar, innerhalb von vierzehn Tagen, im Büro von D.W. Retail, oder auf ein von D.W. Retail anzuweisendes Bank- bzw. Postgirokonto erfolgen.
10c. Unbeschadet des Retentionsrechts steht es D.W. Retail bei der Lieferung frei, eine Anzahlung zu fordern. Der Auftraggeber hat das Recht, eine Sicherheit in Form einer Bankgarantie oder ähnlichem zu leisten, dies zur Beurteilung durch D.W. Retail.
10d. Falls der Auftraggeber der Forderung von D.W. Retail nicht nachkommt, jedenfalls nicht innerhalb der gestellten Fristen, wird von Rechts wegen davon ausgegangen, dass er in Verzug ist und D.W. Retail hat das Recht ohne jegliche Ankündigung, dem Auftraggeber über den geschuldeten Betrag 1,5% Zinsen pro Monat oder einen Teil davon in Rechnung zu stellen.
10e. D.W. Retail ist des Weiteren berechtigt, unabhängig von Zinsen und Gesamtsumme, alle Kosten, sowohl die gerichtlichen als auch die außergerichtlichen Kosten, die durch die nicht erfolgte Zahlung, bzw. durch den Zahlungsverzug entstanden sind, vom Auftraggeber einzufordern.
10f. Die außergerichtlichen Kosten betragen, mit einem Mindestbetrag von Euro 75,-

über die ersten Euro 3.000,- 15%

über den Mehrbetrag bis Euro 6.000,- 10%

über den Mehrbetrag bis Euro 14.750,- 8%

über den Mehrbetrag bis Euro 60.000,- 5%

über den Mehrbetrag: 3%.

Einzig und allein aus der Tatsache, dass D.W. Retail sich der Hilfe eines Dritten vergewissert hat, ergibt sich der Umfang und die Auflage zur Zahlung aller außergerichtlichen Kosten.
10g. Zahlungen der Forderungen, die D.W. Retail zukommen, werden zuerst auf die angefallenen Kosten, danach auf die aufgebauten Zinsen und letztendlich auf die Gesamtsumme und die laufenden Zinsen in Abzug gebracht.
10h. Falls der Auftraggeber gegen irgendeine Faktur bzw. Rechnungsübersicht nicht innerhalb einer Woche nach dem Ausstellungsdatum des betreffenden Dokuments schriftlich bei D.W. Retail Einspruch erhebt, wird vorausgesetzt, dass der Auftraggeber mit dem betreffenden Dokument einverstanden ist.
Artikel 11: Alleinverkauf.

Alleinverkauf wird grundsätzlich nicht anerkannt, unabhängig für welches Land, Gemeinde oder Distrikt wie auch immer, es sei denn, Alleinverkauf wurde schriftlich vereinbart und der diesbezügliche Vertrag zwischen den beiden Parteien wurde per Einschreiben bestätigt.



Artikel 12: Eigentumsvorbehalt.

12a. Die gelieferte Ware bleibt solange Eigentum von D.W. Retail, bis der Auftraggeber die Forderungen von D.W. Retail bezüglich der von D.W. Retail aufgrund des Vertrags gelieferten oder noch zu liefernden Ware, sowie die Forderungen infolge des in Verzug bleiben bei Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen, einschließlich Zinsen und Kosten, die der Auftraggeber D.W. Retail schuldig ist, vollständig gezahlt hat.


12b. Der Auftraggeber ist, bevor er die genannte Zahlung nicht vollständig geleistet hat, nicht befugt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder das Eigentumsrecht darüber an Dritte zu übertragen, wenn dies nicht gemäß der normalen Betriebsführung oder der Bestimmung der Ware geschieht. Die Ware darf folglich in keinem Fall veräußert werden, bzw. verpfändet oder als Pfand gegeben werden oder auf irgendeine Weise, bzw. auf irgendeine Autorität außerhalb des Unternehmens, bzw. dessen Einflussbereich übertragen werden, bis der Auftraggeber alle seine Verpflichtungen gegenüber D.W. Retail erfüllt hat. Bei Verstößen gegen diesen Vorbehalt werden, unabhängig davon, was die Zahlungsbedingungen beinhalten mögen, alle Forderungen an den Auftraggeber unmittelbar und gänzlich fällig. Des Weiteren hat D.W. Retail das Recht, in diesem Fall alle Waren, ohne jegliche Vollmacht des Auftraggebers oder irgendeiner gerichtlichen Instanz, von dem Ort, an dem sie sich zu diesem Zeitpunkt befinden, zurückzuholen. Der Auftraggeber ist gehalten, D.W. Retail in diesem Rahmen Zugang zu allen genutzten Räumlichkeiten seines Unternehmens Zugang zu verschaffen, unbeschadet des Rechts von D.W. Retail, Schadensersatz beim Auftraggeber einzufordern. Ähnliches gilt auch für den Fall der Zahlungsverzögerung und Konkurs des Auftraggebers.

Artikel 13: Haftung.

13a. D.W. Retail haftet nicht für die Kosten, die möglicherweise entstehen durch direkte oder indirekte Folge von:


a. Höherer Gewalt, wie näher in diesen Bedingungen beschrieben;
b. Fahrlässigkeiten des Auftraggebers, dessen Personal oder anderen Personen, die durch bzw. namens des Auftraggebers bei diesem angestellt sind;
c. Unsachgemäße Behandlung der gelieferten Ware durch den Auftraggeber.
13b. Jegliche Haftung der D.W. Retail für Schäden beschränkt sich auf den Betrag, der in einem solchen Fall von seiner betrieblichen Haftpflichtversicherung ausgezahlt wird.

Artikel 14: Verschiebung und Kündigung.

Falls der Auftraggeber nicht, nicht angemessen oder nicht rechtzeitig irgendeiner Pflicht nachkommt, die sich für ihn aufgrund dieses oder irgendeines anderen, mit D.W. Retail abgeschlossenen Vertrags ergeben, auch im Falle eines Konkurses, gesetzlichen Zahlungsaufschubs, Stilllegung oder Geschäftsauflösung des Unternehmens des Auftraggebers, wird davon ausgegangen, dass er von Rechts wegen in Verzug geblieben ist, hat D.W. Retail das Recht ohne jegliche Ankündigung und ohne gerichtliches Einschreiten wahlweise die Ausführung des Vertrages aufzuschieben, bzw. den Vertrag gänzlich oder teilweise zu kündigen, ohne dass D.W. Retail dadurch an irgendeinen Schadensersatz bzw. Garantie gehalten ist, unbeschadet der weiteren zustehenden Rechte. In diesen Fällen ist jegliche Forderung, die D.W. Retail dem Auftraggeber gegenüber hat oder erhält, unverzüglich und gänzlich fällig. Der Auftraggeber haftet für den von D.W. Retail erlittenen Schaden, der unter anderem aus Gewinneinbußen, Transportkosten und Kosten für Vorwarnung besteht.



Artikel 15: Retentionsrecht.

Unbeschadet des gesetzlichen Retentionsrechts ist D.W. Retail dazu berechtigt jegliche Waren des Auftraggebers, die ihm aus irgendeinem Grund zur Verfügung gestellt wurde, in Besitz zu behalten, und zwar bis zur gänzlichen Erfüllung aller Ansprüche, die D.W. Retail aus welchen Gründen auch immer geltend machen kann, es sei denn der Auftraggeber hat in Bezug auf die Forderung angemessene Sicherheiten geleistet. D.W. Retail behält auch für den Fall, dass der Auftraggeber Konkurs anmelden muss, das Retentionsrecht.



Artikel 16: Garantie.

16a. Eine Garantie auf gelieferte Waren wird nur dann geboten, insoweit diese von den Lieferanten gewährt wird. Das gilt nicht, wenn diese Garantiebestimmungen den gesetzlichen Rechten eines Käufers im Falle eines Verbraucherkaufes abträglich sind. Die Garantiebestimmungen gelten in den übrigen Fällen, insoweit sie schriftlich von den betreffenden Parteien vereinbart wurden.


16b. Die Garantieverpflichtung von D.W. Retail verfällt, wenn der Auftraggeber eigenmächtig Änderungen oder Reparaturen an der gelieferten Ware vornimmt, bzw. von Dritten vornehmen lässt oder wenn die gelieferte Ware für andere als die vorgesehenen Zwecke verwendet wird, bzw. sonst wie nach Ansicht von D.W. Retail unsachgemäß behandelt oder gewartet wurde.

Artikel 17: Abweichende Bedingungen.

17a. Wenn in einer Bestätigung des Auftraggebers Bestimmungen bzw. Bedingungen vorkommen, die mit diesen Allgemeinen Bedingungen nicht übereinstimmen, können diese Bestimmungen nicht anerkannt werden, es sei denn sie wurden von D.W. Retail ausdrücklich schriftlich akzeptiert.


17b. Bei Überschneidungen der vom Auftraggeber vorgegebenen uniformen Einkaufsbedingungen und den vorliegenden Allgemeinen Bedingungen haben die Bedingungen von D.W. Retail Vorrang.
Artikel 18: Höhere Gewalt.

Unter höherer Gewalt versteht sich in Bezug auf diese Bedingungen auf jeden Fall auch: Krieg, Blockaden, Stromausfall, Brand, extreme Temperaturschwankungen, Naturkatastrophen, Export- oder Importverbote, eine Weigerung, Import- und Exportgenehmigungen zu erteilen, Konfiskation oder andere staatliche Maßnahmen und Nichterfüllung von Zulieferanten der D.W. Retail, bzw. andere von Zulieferanten nicht erfüllte Verpflichtungen und des Weiteren jegliche von außerhalb kommende Ursache, die gemäß geschriebenem und ungeschriebenen Recht, Brauch oder allgemeinen Auffassungen nach billigem Ermessen D.W. Retail nicht angelastet werden können.



Artikel 19: Versicherung.

Der Auftraggeber kann D.W. Retail ersuchen auf Kosten des erstgenannten eine Versicherung abzuschließen, die die Risiken abdeckt, für die D.W. Retail nicht haftet. D.W. Retail ist jedoch nur dann gehalten, eine Versicherung abzuschließen wie sie hier vorgesehen ist, wenn und insoweit D.W. Retail sich dazu schriftlich verpflichtet hat.



Artikel 20: Konflikte.

Alle Konflikte zwischen den Parteien über die Interpretation bzw. Anwendung dieser Allgemeinen Bedingungen werden, wenn dies erforderlich ist, dem befugten deutschen Richter zur Schlichtung vorgelegt.



Artikel 21: Anwendbares Recht.

Auf diese Bedingungen, sowie auch auf Angebote und Verträge, ist ausschließlich das deutsche Recht sowie das deutsche internationale Privatrecht anwendbar.



D.W. Retail Services GmbH HRB 74466




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