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Geschäftsverteilungsplan ab dem 04. 06. 2011 Neuregelung des Geschäftsverteilungsplanes


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Das Präsidium

des Arbeitsgerichts

Eberswalde

-1021.4- Eberswalde, den 30.05..2011


Das Präsidium des Arbeitsgerichts Eberswalde

beschließt folgenden richterlichen


Geschäftsverteilungsplan
ab dem 04.06.2011

Neuregelung des Geschäftsverteilungsplanes

für den richterlichen Dienst des Arbeitsgerichts Eberswalde

gültig ab 04.06.2011

I. Das Gericht
Für die Erledigung der richterlichen Aufgaben sind am Arbeitsgericht Eberswalde 5 Kammern eingerichtet.
II.

1. Die Vorsitzenden
a) 1. Kammer Richter am Arbeitsgericht Marx

b) 2. Kammer Richterin am Arbeitsgericht Stürmann

c) 3. Kammer Direktor des Arbeitsgerichts Guth

d) 4. Kammer Richter am Arbeitsgericht von Ossowski

e) 5. Kammer Richter am Arbeitsgericht Dr. Gerber (bis 30.06.2011)

2. Vertretungsregelung
2.1. Regelung ab 01.07.2011
a) Bei Verhinderung des/der Vorsitzenden gilt folgende Regelung:
der Vorsitzende der 1. Kammer wird vertreten durch den Vorsitzenden der 3. Kammer

die Vorsitzende der 2. Kammer wird vertreten durch den Vorsitzenden der 4. Kammer

der Vorsitzende der 3. Kammer wird vertreten durch den Vorsitzenden der 1. Kammer

der Vorsitzende der 4. Kammer wird vertreten durch die Vorsitzende der 2. Kammer


b) Sind ein/e Vorsitzende/r und sein/e Vertreter/in nach Nr. 1 gleichzeitig verhindert, so werden sie jeweils folgendermaßen vertreten:
der Vorsitzende der 1. Kammer durch die Vorsitzende der 2. Kammer

die Vorsitzende der 2. Kammer durch den Vorsitzenden der 3. Kammer

der Vorsitzende der 3. Kammer durch den Vorsitzenden der 4. Kammer

der Vorsitzende der 4. Kammer durch den Vorsitzenden der 1. Kammer


c) Bei Verhinderung von 3 Vorsitzenden vertritt der/die verbleibende Vorsitzende die verhinderten Vorsitzenden.
d) Abweichend von der vorstehenden Vertretungsregelung wird die Vertretung der Kammervorsitzenden bei der Ablehnung, Selbstablehnung und Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes (§§ 41, 42 u. 48 ZPO) sowie bei Rechtsstreiten, welche die Überprüfung, die Auslegung, die Anwendung des Spruches einer Einigungsstelle oder deren Zuständigkeit betreffen, soweit der/die Vorsitzende dieser Einigungsstelle ist oder war, wie folgt geregelt:
Vertreter des Vorsitzenden der 1. Kammer ist die Vorsitzende der 2. Kammer.

Wird auch diese abgelehnt, gilt die normale Vertretungsregelung, bezogen auf den

1. Ablehnungsantrag.
Vertreter des Vorsitzenden der 2. Kammer ist die Vorsitzende der 3. Kammer.

Wird auch diese abgelehnt, gilt die normale Vertretungsregelung, bezogen auf den

1. Ablehnungsantrag.
Vertreter des Vorsitzenden der 3. Kammer ist der Vorsitzende der 4. Kammer.

Wird auch dieser abgelehnt, gilt die normale Vertretungsregelung, bezogen auf den

1. Ablehnungsantrag.
Vertreter des Vorsitzenden der 4. Kammer ist der Vorsitzende der 1. Kammer.

Wird auch dieser abgelehnt, gilt die normale Vertretungsregelung, bezogen auf den

1. Ablehnungsantrag.
Wird auch der nach den vorstehenden Regeln zuständige Vertreter abgelehnt,

gilt die Vertretungsregelung nach Ziffer II.2.




  1. Im Gütetermin vertreten sich alle Vorsitzenden gegenseitig.




  1. Die Vertretung des Direktors wird durch den Vorsitzenden der 1. Kammer, im Übrigen in der Reihenfolge des jeweils dienstältesten Kammervorsitzenden gewährleistet.




    1. Regelung vom 04.06.. bis 30.06.2011

Die Vertretung der Vorsitzenden der 1. bis 4. Kammer bei Abwesenheit und Ablehnung erfolgt durch den Vorsitzenden der 5. Kammer.

Bei dessen Abwesenheit gilt die Vertretungsregelung unter II 2.1.
III. Verteilung der richterlichen Geschäfte
1. Ordnen der Eingänge
a) Die im Laufe eines Tages (bzw. an den sich hieran anschließenden dienstfreien Tagen oder an den Tagen, an denen eine Verteilung nicht stattfinden kann) eingehenden Rechtssachen mit Ausnahme der Arreste und einstweiligen Verfügungen werden jeweils zu Dienstbeginn des nächsten Verteilungstages auf die Kammern verteilt.
Die Verteilung von

aa) BV-/BVGA-Sachen

bb) GA-Sachen

cc) Ca-Sachen

erfolgt jeweils im gesonderten Turnus nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen.
b) Die für die Geschäftsverteilung maßgebliche Nummernfolge wird durch die alphabetische Reihenfolge der zu verteilenden Eingänge bestimmt (Anfangsprinzip).

Ausschlaggebend sind die Anfangsbuchstaben der beklagten Partei oder des Antragsgegners. Ist ein solcher nicht bezeichnet, sind die Anfangsbuchstaben des Klägers, Antragstellers oder Einsenders maßgeblich.


c) Entscheidend für die alphabetische Reihenfolge ist die Bezeichnung in der Klageschrift bzw. den sonstigen neu zu verteilenden Eingängen, und zwar


  • bei Familiennamen dieser ohne Berücksichtigung des Vornamens

  • bei Firmenbezeichnungen, die einen Personennamen als Bestandteil führen, der erste Familienname (z.B. Fa. Alfred Bartel AG, Gebr. Knapp Wohnungsbau GmbH, Gesellschaft für Metallguss Meier m.b.H.),

  • bei allen übrigen Firmen- und sonstigen Bezeichnungen der erste ausgeschriebene Bestandteil Märkische Beton GmbH, Land Brandenburg, Gm. Gevelsberg),

  • bei mehreren Beklagten oder Antragsgegnern der erste

Im Zweifelsfall ist der individualisierende Teil der Bezeichnung heranzuziehen (z.B. C u. A, Fa. B.B.- GmbH).
d) Liegen zur Verteilzeit mehrere Sachen gegen denselben Beklagten, Beteiligten oder Antragsgegner vor, richtet sich die alphabetische Reihenfolge nach dem Anfangsbuchstaben des Klägers bzw. Antragstellers (entsprechend 2 c).
e) Hat einmal eine Sache ihre Nummer, so behält sie diese auch dann, wenn sich später herausstellen sollte, dass die für die Nummernfolge maßgebliche Parteibezeichnung falsch war. Ausschlaggebend ist stets die Bezeichnung in dem ersten eingehenden Klage- oder Antragsschriftsatz oder in dem ersten neu zu verteilenden sonstigen Eingang.
f) Arreste und einstweilige Verfügungen sind nach Eingang unverzüglich einzutragen, ebenso bei Abtrennung von Ga- bzw. BVGa-Verfahren. Die Uhrzeit ist auf dem Eingangsstempel zu vermerken.

Im Übrigen gelten die Regelungen der Buchstaben b) bis f).


g) Bei irrtümlicher Doppeleintragung von Neueingängen (insbesondere im Zusammenhang mit Eingängen per Telefax) ist die zweiteingehende Sache formlos und ohne, dass dies einen Aktenausgleich zur Folge hat, an die Kammer mit dem früheren Eingang derselben Sache

abzugeben. Die abzugebende (doppelte) Sache wird lediglich als sonstige Erledigung ausgetragen.


h) Im Falle von II. 2. e, 2. HS bleibt die Zuteilung der BV/BVGA Sachen für den abgebenden Vorsitzenden  bei der Verteilung der Geschäfte außer Ansatz, die als nächste eingehende BV/BVGA Sache wird seiner/ihrer Kammer zugeteilt. Der/die das Verfahren nach II 2. c 2. HS übernehmende Vorsitzende wird im Folgenden einmal ausgelassen.
2. Verteilung der Sachen auf die Kammern

a) Die Verteilung der Sachen auf die 1., 2., 3. und 4. Kammer erfolgt in der angegebenen Reihenfolge und in Einerblöcken, wobei die 3. Kammer bei jedem 6. Durchgang und die 2. Kammer bei jedem 15. Durchgang ausgelassen wird.

b) Die 4. Kammer wird bei der Verteilung der Sachen bis 07.06.2011 vollständig ausgelassen.

c) Wieder aufgenommene, abgetrennte oder aufgrund von Sonderzuständigkeitsregelungen einzutragende Sachen werden vorab ohne Anrechnung auf die Regelverteilung eingetragen.


3. Besondere Zuständigkeit
a) Ist bereits ein Rechtsstreit bei dem Arbeitsgericht anhängig und wird zu demselben Streitgegenstand ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung beantragt, so entscheidet darüber die für die Hauptsache zuständige Kammer.
Ist einem Verfahren ein Nebenverfahren (Ga-, BVGa- oder HA-Sache) vorangegangen oder wird ein solches Nebenverfahren gleichzeitig mit der Hauptsache anhängig gemacht, so ist die für das Nebenverfahren zuständige Kammer auch für die Hauptsache zuständig, wenn Haupt- und Nebenverfahren den gleichen Streitgegenstand betreffen. Das gilt auch, wenn das Neben-verfahren abgeschlossen ist.

Diese Regelung gilt entsprechend auch für das Verfahren nach §§ 102, 103 BetrVG im Verhältnis zum Kündigungsschutzprozess und bei Geltendmachung von Ansprüchen auf Beschäftigung im Zusammenhang mit Verfahren über das Bestehen des Arbeitsverhältnisses.

Betrifft ein Nebenverfahren mehrere Hauptverfahren, so ist die Kammer mit dem niedrigsten Aktenzeichen des Hauptverfahrens zuständig.
b) Werden mehrere Rechtsstreite mit demselben Streitgegenstand anhängig gemacht, ist die Kammer, zu der das niedrigste Aktenzeichen gehört, auch für die nachfolgenden Verfahren zuständig.
c) Rechtsstreitigkeiten, die wieder aufgenommen werden, nachdem sie auf Grund der Aktenordnung oder aus sonstigen Gründen weggelegt worden sind, werden von der zuvor damit befassten Kammer weiterbearbeitet.

Das gleiche gilt bei Einsprüchen etc. in bereits weggelegten Sachen und bei Anfechtung von vor dem Arbeitsgericht Eberswalde geschlossenen Vergleichen. Das gilt auch, wenn das Klagebegehren ganz oder teilweise von der Auslegung eines vor dem Arbeitsgericht Eberswalde geschlossenen Vergleiches abhängig ist (z.B. wenn darüber gestritten wird, ob eine bestimmte Forderung von dem Vergleich erfasst wird).

Gleiches gilt bei Restitutions- und Nichtigkeitsklagen und Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung aus einem im Verfahren erwirkten Titel (Vollstreckungsabwehr-, Drittwiderspruchklagen, Verfahren nach §§ 883 ff ZPO etc). Gelangt ein Verfahren, das beim Arbeitsgericht Eberswalde anhängig war, nach Verweisung wieder in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts, so fällt es in die Zuständigkeit der zuvor damit befassten Kammer.
Der vorstehende Absatz gilt nicht, wenn der Vorsitz der Kammer zwischenzeitlich gewechselt hat.
d) Bei Trennung von Verfahren bleibt die abgetrennte Sache in der Zuständigkeit der trennenden Kammer.

Wird die Verbindung von Verfahren beantragt, so entscheidet die Kammer, in deren Zuständigkeit das niedrigste Aktenzeichen der in Betracht kommenden Verfahren fällt. Im Falle der Verbindung wird der Rechtsstreit unter dem niedrigsten Aktenzeichen von der dafür zuständigen Kammer fortgeführt.


e) Ist ein Verfahren entgegen den Regelungen des Abschnittes III des Geschäftsverteilungsplanes einer an sich nicht zuständigen Kammer zugeteilt, so verbleibt dieses mit der Anberaumung des 1. Kammertermins in deren Zuständigkeit.
f) Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit im Einzelfall sollen zwischen den beteiligten Kammervorsitzenden geklärt werden. Kommt es dabei zu keiner einvernehmlichen Regelung, so entscheidet das Präsidium.
g) Die Abgabe von Rechtssachen an die gemäß den vorstehenden Absätzen zuständige Kammer erfolgt formlos und ohne, dass dies einen Aktenausgleich zur Folge hat.
h) Die nach diesem Geschäftsverteilungsplan nicht verteilten Sachen werden nach Maßgabe von Ziffer III 2. a) und in der dort angegebenen Reihenfolge verteilt und nach Maßgabe von III. 2 b) neu eingetragen.
IV.  Die ehrenamtlichen Richter
1. Die ehrenamtlichen Richter ergeben sich aus einer nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Beisitzern getrennte Liste, die als Anlage Teil des Geschäftsverteilungsplanes ist.

2. Die Aufstellung der Listen erfolgt in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen, bei gleichen Nachnamen unter Berücksichtigung des Vornamens. Die Listen der ehrenamtlichen Richter wurden per 01.01.2010 neu in alphabetischer Reihenfolge geordnet.

Nach dem 01.01.2010 hinzukommende ehrenamtliche Richter werden nach Mitteilung ihrer Berufung am Ende der Liste und Abteilung, zu der sie gehören, nachgetragen. Bei gleichzeitiger Benachrichtigung werden sie in alphabetischer Reihenfolge eingetragen.
3. Zu den von den Vorsitzenden bestimmten Terminen werden die ehrenamtlichen Richter in der Reihenfolge der jeweiligen Liste geladen. Sofern ehrenamtliche Richter zu nach dem 04.06.2011 stattfindenden Sitzungen bereits geladen sind, verbleibt es bei deren Einsatz. Dieser Einsatz bleibt bei Ladungen nach der Neuordnung der Listen unberücksichtigt, sofern ein bereits geladener ehrenamtlicher Richter verhindert ist, wird dieser von dem ehrenamtlichen Richter vertreten, der nach der jeweils neu geordneten Liste zum nächsten Sitzungstag zu laden wäre.
4. Vertretungsregelung
a) Vertreter sind jeweils die ehrenamtlichen Richter, die in der entsprechenden Liste an nächster Stelle stehen. Fällt ein ehrenamtlicher Richter aus, so vertritt der in der Reihenfolge der Liste nächste Richter. Die Ladung erfolgt schriftlich durch einfachen Brief mit Empfangsbekenntnis. Sie erfolgt so rechtzeitig, dass sie dem heranzuziehenden ehrenamtlichen Richter in der Regel mindestens eine Woche vor dem Termin zugeht. Die Heranziehung eines ehrenamtlichen Richters zur Vertretung erfolgt in Anrechnung auf den Turnus, d.h., der vertretende ehrenamtliche Richter wird beim nächsten Mal, an dem er an sich nach der Liste hätte geladen werden müssen, übergangen.
b) Sind ehrenamtliche Richter verhindert oder fällt die Sitzung aus, zu der sie schriftlich geladen waren, so werden sie erst beim nächsten Durchgang durch die Liste wieder berücksichtigt.
c) Zur Fortsetzung einer Beweisaufnahme in einem weiteren Termin werden dieselben ehrenamtlichen Richter wie im vorherigen Termin geladen. Sind in diesem Fall einer der ehrenamtlichen Richter oder beide für länger als 3 Monate verhindert, oder zeigen einer oder beide eine Verhinderung von länger als 3 Monaten an, so ist oder sind für den weiteren Kammertermin der oder die ehrenamtlichen Richter nach a) zu laden.
d) Ist ein ehrenamtlicher Richter unvorhergesehen verhindert und eine Ladung mit einfachem Brief rechtzeitig nicht mehr möglich, sind ehrenamtliche Richter aus der gesondert aufgestellten, in umgekehrter alphabetischer Reihenfolge geordneten Hilfsliste zur Sitzung heranzuziehen.

Die Reihenfolge erfolgt nach Maßgabe der vorstehende Regelungen a-c.


Über Anträge auf Ablehnung eines/r ehrenamtlichen  Richters/in entscheidet die Kammer unter Mitwirkung des/der nach der Reihenfolge gemäß Ziffer 4 a Satz 1 zuständigen ehrenamtlichen Richters/in.
5. Die Listen der ehrenamtlichen Richter werden jährlich neu nach alphabetischer Reihenfolge geordnet.
V.  Akteneinsicht
Der Direktor des Arbeitsgerichts hat die Vorsitzenden der Kammern bevollmächtigt, für deren Zuständigkeitsbereich Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO zu gewähren.
VI.  Zuständigkeit des Präsidiums
In allen weiteren Zweifelsfragen entscheidet auf Antrag der Geschäftsstelle oder eines Vorsitzenden das Präsidium.
VII.
Dieser Geschäftsverteilungsplan tritt am 04.06..2011 in Kraft und gilt vorbehaltlich abändernder Regelungen bis auf weiteres.

Dr. Gerber Marx Stürmann




A n l a g e zum richterlichen Geschäftsverteilungsplan vom 01.01.2010:

Ehrenamtliche Richter


Arbeitgeber
Adam, Petra Probstmeyer, Heidelore

Altmann, Ingrid Prosch, Peter

Anker, Jörg Rehfeldt, Kerstin

Bandur, Regina Reibeholz, Brigitte

Baum, Britta Rieger, Anke

Bradler, Jörg Saborosch, Mayk

Braunholz, Marita Sager, Birgit

Dikanski, Karin Sieg, Ute

Dosch, Sebastian Thönneßen, Peter

Elsässer-Kaminski, Petra Treudler, Liane

Eydam, Christoph Triebler, Ingo

Fuchs, Dagmar Ulonska, Silvia

Geißler, Elke Ulrich, Klaus

Gritzka, Norbert Waigand, Michaela

Hanning, Gordon Wolarz, Thomas

Horling, Helmut Woßilus, Bernhard

Klingbeil, Sylvia Wutzler, Dietmar

Kluge, Dieter Wukasch, Mario

Köckritz, Doritt Stöcker, Kornelia    

Krahe, Heinz Zobel, Petra

Krüger, Rainhard

Krumm, Nadine

Madel, Sabine

Maeß, Christina

Dr. Mai, Hans

Mai, Torsten

Malcher, Peter

Marchlewitz, Marlies

Marquardt, Lutz

Meyer, Heidemarie

Müller, Dorothee

Nedel, Günter

Oehlke, Dagmar

Paegelow, Annette

Pilz, Volkmar

A n l a g e zum richterlichen Geschäftsverteilungsplan vom 01.01.2010:

Ehrenamtliche Richter


Arbeitnehmer
Beiler, Ulrich Marquardt, Dagmar

Bettac, Andreas Marquardt, Sven

Birgel, Klaus Martens, Thomas

Blohmer, Katrin Michalak, Heidrun

Bogs, Angelika Münn, Ute

Bunge, Barbara Nitsche, Anette

Cwikla, Tomasz Passow, Marietta

Darge, Bernhard Philipp, Thomas

Dimmek, Ralf-Rüdiger Pollow, Silke

Dobczinski, Waltraud Sdunzik, Jutta

Ehrke, Christin Prüfer, Petra

Falke, Katrin Reich, Heidi

Ferl, Ute Ruthke, Elfie

Frei, Rainer Sahl, Katrin

Fürst, Jens-Uwe Schulz, Detlef

Gädicke, Thomas Schulz, Doris

Goldbach, Elke Stäudten, Felizitas Gabriele

Grieseler, Doris Stölzer, Silvia

Guse, Dorothea Szudobaj, Kerstin

Heidenreich, Bärbel Tauchert, Sven

Herold, Margrit Tautorat, René

Hildenhagen, Uta Thrun, Sonja

Höft, Petra Treuheit, Jens

Hornschuh, Regina Vegelahn, Jaqueline

Völker, Frank

Kindermann, Dirk Wald, Torsten

Kindt, Birgit Wandrowitsch, Irene

Knoll, Dagmar Wendt, Marianne

Knolle, Heidemarie Wioska, Ronny

Kochinke, Baerbel Zaudtke, Waltraud

Korte, Dieter Reckzeh, Michael

Kreismann, Ingolf Wünsche, Irmhild

Krüger, Katrin

Kruse, Dagmar

Lipke, Harald

Lubahn, Christina



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