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Das Vorgehen des Metropoliten Basilius gegen direkte staatliche Eingriffe


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3Direkte staatliche Eingriffe
durch den Verwaltungsbeamten vicarius Demosthenes

Im Jahr 375 kam eine weitere Bedrohung auf Basilius zu: Jetzt kam es zu direkten staatlichen Eingriffen gegen die Nizäner. Sie versetzten Basilius und seiner Umgebung, die durch die wiederholte Zersplitterung und Koalitionsbildung ohnehin schon beeinträchtig waren, einen schweren Schlag. Basilius musste schliesslich wieder an die Öffentlichkeit treten.




3.1Ausgangssituation

3.1.1Uneinigkeit der Nizäner als günstige Situation für eine staatliche Säuberungsaktion


Im vierten Jahrhundert ergaben sich um das Nizänum und seine Anhänger viele Verwicklungen. Das Thema der Nizänischen Synode von 325 war die Auseinandersetzung mit den Arianern (bzw. Homöern). Arius betonte die „ungeborene“ Natur des Vaters und vertrat die Unterschiedlichkeit zwischen Vater und „geborenem“ Sohn als eine Kreation des Vaters. Im Nizänum wurde diese Lehre abgelehnt, da man den Sohn nicht für eine Schöpfung des Vaters hielt und die eigene Lehre daher mit dem Begriff „homoousios“, also Wesensgleichheit, zwischen Vater und Sohn identifizierte.

Im Jahr 350 wurde der östliche Kaiser Konstantius II. Kaiser beider Reichsteile. Zwischen 357 und 360, zur Zeit seiner Herrschaft, radikalisierten sich die Homöer teils: Die von Aetius und Eunomius vertretenen Anomöer behaupteten, dass das Wesen (ousia) von Vater und Sohn nicht nur verschieden, sondern nicht einmal ähnlich (homoios) sei.

Gegen diese Radikalisten trat eine „gemässigte Mitte“ auf. Diese Partei definierte einerseits im Jahr 359, auf der Synode von Sirmium, dass der Sohn „ähnlich in allen Punkten“ mit dem Vater sei. Andererseits schloss man das Wort ousia aus und definierte nur „ähnlich“, um verschiedene Denkweisen zusammenzuführen (im Jahr 360, Synode in Konstantinopel). Auf jeden Fall vertraten sie die homoiousios zwischen Vater und Sohn und wurden daher Homöusianer genannt. Die Ausprägungen der Denkweisen in dieser Partei waren sehr unterschiedlich, auch der nizänischen Orthodoxie sehr nahestehende Gruppen waren hier anzutreffen.

Basilius schilderte diese Situation in seinem Werk de spiritu sancto als „Seeschlacht in der Dunkelheit“.42 Auch der Kirchenhistoriker Sokrates schilderte dieses ideologische Durcheinander in der Historia ecclesiastica folgendermassen: “Es schien einem Wettstreit in der Dunkelheit nicht unähnlich; da keine Partei den Anschein erweckte, die Gründe, auf dem man einander verleumdete, mit Bestimmtheit zu verstehen. Jene, die gegen das Wort homoousios Einspruch erhoben, begriffen, dass jene, die es guthiessen, die Sichtweise von Sabellius und Montanus bevorzugten; sie nannten sie daher Gotteslästerer, da sie die Existenz (ὕπαρξις) des Gottessohnes zerrütteten. Und wieder beschimpften die Verfechter dieses Begriffs „homoousios“, ihre Gegner des Polytheismus beschuldigend, diese als Wegbereiter heidnischen Aberglaubens. […] …und obwohl auf beiden Seiten zugegeben wurde, dass der Gottessohn eine bestimmte Dasein (ἐν-υπόστατόν) und eine bestimmte Existenz (ἐν-υπάρχοντα) hat und alle anerkannten, dass es einen Gott in drei hypostasis (ὑποστάσεσιν) gibt, doch kann ich den Grund hierfür nicht erahnen, [ich weiß nicht warum, aber] sie konnten untereinander nicht einig werden und daher in keiner Weise erdulden, im Frieden zu sein.”43




3.1.2Richterliche Tätigkeit der Bischöfe


Die Tatsache, dass die episcopalis audientia, die erstmals im CTh 1,27 als episcopalis definitio / episcopale iudicium, danach im Codex Justinianus 1,4 als episcopalis audientia erwähnt wird, ins staatliche Rechtssystem eingefügt wurde, war letztlich in den Verhältnissen der Gerichtsbarkeit der damaligen Zeit begründet. Die weltliche Gerichtsbarkeit zeigte Verfalls- und Entartungserscheinungen, die in Willkür und Korruption gipfelten.

Die schon seit langer Zeit gebräuchliche bischöfliche Gerichtsbarkeit und ihre Urteilssprüche für arme Leute erhielten durch Konstantin eine veränderte rechtliche Grundlage44 und Wirksamkeit im Gesamtbild staatlicher Rechtspflege.45 Das bischöfliche Gericht wurde ins staatliche Rechtssystem integriert und bekam dadurch eine gesetzliche Stellung und sogar den Status der Sondergerichtsbarkeit. 46 Der zeitgenössische Historiker Sozomenos berichtet: „Den Klerikern gewährte er durch Erlass eines Gesetzes überall Steuerfreiheit, und den Prozessparteien erlaubte er, das Bischofsgericht anzurufen, falls sie die staatlichen Beamten ablehnen wollten; das Urteil der Bischöfe sollte rechtsgültig und sogar bestandskräftiger sein als das der übrigen Richter, so als sei es vom Kaiser selbst gefällt. Die Beamten samt ihren militärischen Bediensteten sollten die Urteile umsetzen. Entscheidungen der Synoden seien unumstößlich.“ 47 Außerdem hatte das bischöfliche Gericht keine Rücksicht darauf zu nehmen, ob in einem Verfahren Kleriker oder Laien oder Angehörige beider Stände involviert waren, wie es z.B. CTh 16,2,12 – bei Anklagen gegen Bischöfe: statt staatlichen Gerichten soll das Kollegium der Mitbischöfe zuständig sein48 – wiedergibt.


Andererseits lässt der CTh 1,6,9 (ca. 385) vermuten, dass die kaiserlich bevollmächtigten Beamten bis zu dieser Zeit schon Einfluss auf die Gerichtspraxis der Richter in den Diözesen nahmen: „Über kaiserliche Gerichtsverhandlung zu disputieren ist nicht erlaubt: Es ist Majestätsbeleidigung, anzuzweifeln, ob derjenige, den der Kaiser [zum Ersatz für sich] ernannt hat, [dafür] geeignet ist. Wenn von irgendeinem Richter bekannt wird, dass er sich in seinem Hochmut als der kaiserlichen Gerichtsbarkeit für überlegen hält, so wird verfügt, dass sein Officium 5 Libra Gold bezahlen muss, wenn dieser dem Richter die Forma unseres Kaisers nicht mitgeteilt hat, zudem muss der Richter selbst 10 Libra Gold bezahlen.“ 49
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